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Arbeitsschutzgesetz

Im Zuge der Harmonisierung des Europäischen Arbeitsschutzrechtes wurde in Deutschland im Jahre 1996 der Artikel 118a des EWG-Vertrages durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)[i][ii] in deutsches Recht umgesetzt. Das Arbeitsschutzgesetz wird mittlerweile durch eine Vielzahl von Verordnungen untersetzt. Für die Betrachtung der Problematik der blutübertragbaren Erreger spielt die Biostoffverordnung (BiostoffVO)[iii] zum Arbeitsschutzgesetz eine entscheidende Rolle, insbesondere auch deswegen, weil sie die gesetzliche Grundlage für „technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)" bildet. Diese wiederum enthalten konkrete Vorschriften zum betrieblichen Arbeitsschutz und Erkenntnisse, die den Stand der Technik repräsentieren.

Grundsätzlich neu im Arbeitsschutzgesetz war, dass an Stelle bis ins Detail gehender Regulierung nun vom Arbeitgeber eine Beurteilung der mit der Arbeit verbundenen Gefährdung verlangt wird. In dieser muss der Arbeitgeber juristisch nachvollziehbar die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten bezogen auf Arbeitsmittel oder Gefahrstoffe nachweisen.

Die im Kontext mit dem Schutz Beschäftigter vor Nadelstichverletzungen relevanten Aussagen des Arbeitsschutzgesetzes sind folgende:

  • Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung (§5 ArbSchG)
    Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.)
  • Der Stand der Technik ist einzuhalten (§4 ArbSchG):
    („...bei den (Schutz-)Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.")
  • Die Rangfolge der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist festgelegt (§4 ArbSchG):
    • „Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen"
    • „Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, (...), Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, (...) sachgerecht zu verknüpfen."
    • „...individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen."

Der Arbeitgeber oder von ihm nachbeauftragte befähigte Personen müssen grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten und in ausreichenden Abständen die Arbeitsbedingungen bewerten, Gefährdungen minimieren und Maßnahmen zur Verbesserung durchführen. Dabei soll er sich von Experten, insbesondere einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einem Brandschutzbeauftragten und einem Betriebsarzt unterstützen lassen. Diese Maßnahmen muss er auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anpassen, wobei er stets eine Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anzustreben hat.


[i] Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996, zuletzt geändert am 19.12.1998, BGBl: 2843

[ii]

[iii] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) BGBl. I 1999: 50, Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 23.12.2004: 3758

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