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Biostoffverordnung

Die Biostoffverordnung (BioStoffV) ist eine konkretisierende Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz und regelt berufsbedingte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, d. h. im weitesten Sinne mit Mikroorganismen/Krankheitserregern. Sie enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten.

Die Biostoffverordnung teilt biologische Arbeitsstoffe in vier Risikogruppen ein, diese führen in der Regel zu Schutzstufen mit bestimmten Maßnahmen, die grundsätzlich einzuhalten sind. Die Einteilung erfolgt meist nach dem Infektionsrisiko und bei bestimmten Erregern auch nach dem Übertragungsweg.

Die meisten blutübertragbaren Erreger sind in die Risikogruppe 2 bzw. 3** eingeteilt, d. h. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen entsprechen der Schutzstufe 2.

Eine Anpassung bestehender Schutzmaßnahmen an den technischen Fortschritt ist in der Biostoffverordnung ausdrücklich gefordert: „Ist die Sicherheitstechnik eines Arbeitsverfahrens fortentwickelt worden und erhöht sich die Arbeitssicherheit dadurch erheblich, ist das Arbeitsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortentwicklung anzupassen (§ 10 (9) BioStoffVO)"

Welche Frist angemessen ist, lässt die BiostoffVO offen. Die Notwendigkeit, bestehende Sicherheitsmaßnahmen anzupassen, wenn dadurch die Sicherheit erhöht wird, ist allerdings unstrittig.

Die Biostoffverordnung sieht ergänzende Technische Regeln zur Konkretisierung von Arbeitsschutzmaßnahmen vor, sogenannte „Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe, TRBA. Für Beschäftigte im Gesundheitsdienst besonders wichtig ist die TRBA 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege.

 

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