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Regelungen der TRBA 250

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Für Beschäftigte im Gesundheitsdienst besonders wichtig ist die TRBA 250, Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege. [i]

Die TRBA 250 sieht vor, dass zum Schutz Beschäftigter vor Nadelstichverletzungen, wenn immer technisch möglich, ausschließlich Instrumente mit eingebauten Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Stich- und Schnittverletzungen verwendet werden (TRBA 250 Punkt 4.2.2.4).

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) dienen dem betrieblichen Arbeitsschutz beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne von §1 der Biostoffverordnung: Gemäß §5 der BiostoffVO muss der Arbeitgeber die betrieblichen Tätigkeiten auf ihre Gefährlichkeit hin überprüfen und beurteilen, wobei der Arbeitgeber die vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (heute Bundesminister für Arbeit und Soziales) im Bundesarbeitsblatt bekannt gegebenen Regeln zu berücksichtigen hat[ii].

Bei den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe handelt es sich also um ein technisches Regelwerk, das dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entspricht (TRBA 001[iii]„Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerkes zur Biostoffverordnung" Ziffer 1 Abs. 2) und das vom Arbeitgeber berücksichtigt werden muss. Zum Stand der Technik finden Sie hier weitergehende Informationen.


[i] Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250), Ausgabe: November 2003, Änderung und Ergänzung Juli 2006 (Bundesarbeitsblatt 7-2006, S. 193), Ergänzung April 2007, GMBl Nr. 35 v. 27. Juli 2007, S. 720, Änderung und Ergänzung November 2007, GMBl Nr.4 v. 14.02.2008, S. 83

[ii] Möller PMTRBA 250 und ihre rechtlichen Folgen, BArbBl. 2004;01: 7-13

[iii] TRBA 001 "Allgemeines und Aufbau des Technischen Regelwerks zur Biostoffverordnung - Anwendung von Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)" Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, BArbBl. 2000;5: 52

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