Daumen

Stand der Technik

Das Arbeitsschutzgesetz fordert bei allen Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Standes der Technik.

"Stand der Technik" ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für den Stand der Arbeitsmedizin und Hygiene (§ 3 Abs.9 GefStoffV vom 15. März 1974).

Damit wird klar, dass auch das Arbeitsschutzgesetz die jeweils bestmöglichen Schutzmaßnahmen für den Arbeitnehmer einfordert: Den (aktuellen) Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, also die vorderste Front des technischen Fortschrittes, wenn er die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bereits erprobte Verfahren, die den Anforderungen der Definition genügen, sind selbstverständlich „Stand der Technik" im Sinne des Gesetzgebers[ii]. In der Beurteilung von Sachfragen durch Gerichte wird zur Frage des Standes der Technik regelmäßig auf geltende Normen (z.B. DIN, VDE, DIN-EN) und Technische Regeln verwiesen: Erfolgt der Nachweis, dass bestehende Normen bzw. Technische Regeln eingehalten wurden, nehmen Gerichte regelmäßig an, dass damit auch der Stand der Technik eingehalten wurde.  Allerdings erfordert es die Sorgfaltspflicht, stets auch zu prüfen, ob der Inhalt einer Norm tatsächlich noch den Stand der Technik wiedergibt[iii].

Allgemeine Auffassung ist, dass die Verwendung sicherer Instrumente zum Schutz vor Nadelstichverletzungen der Stand der Technik ist. Bestätigt werden kann dies nur durch die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers.


[i] Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), 15. März 1974, BGBl I 1974, 721: 1193

[ii] Budde E: Die Begriffe „Anerkannte Regeln der Technik", „Stand der Technik" und „Stand von Wissenschaft und Technik" und ihre Bedeutung, DIN-Mitteilungen 490980, 12: 738/9

[iii] Niklisch F: Die Bedeutung technischer Regelwerke zur Konkretisierung juristischer Generalklauseln, RWTÜV Schriftenreihe 33, Essen 1984: 9-13

nach oben