Rechtswirksamkeit der TRBA 250
„Das technische Regelwerk besteht aus den technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe TRBA, die dem jeweiligen Stand von Wissenschaft, Technik und Medizin entsprechen"(TRBA 001). Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege" ist eine also eine Technische Regel zur Biostoffverordnung, die den Stand der Technik wiedergibt, dessen Einhaltung im Arbeitsschutzgesetz gefordert wird.
„Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und nach den sonstigen Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu treffen. Dabei sind die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen."(§10 Biostoffverordnung)
Vor Gericht wird das Einhalten von Technischen Regeln als Einhalten des Standes der Technik gewertet, die TRBA mithin wie ein „vorweggenommenes Sachverständigengutachten" gewertet. Arbeitgeber, die sich an die Vorschriften der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe halten, können bei Arbeitsunfällen etc. nachweisen, den Stand der Technik eingehalten, sich also gesetzestreu verhalten zu haben. Die ausschließliche Verwendung sicherer Instrumente gemäß den Vorschriften der TRBA 250 sichert den Arbeitgeber rechtlich ab, ihm wird im Falle von Infektionen in Folge von Nadelstichverletzungen keine Schuld zugesprochen werden können. Für die Folgen derartiger Arbeitsunfälle ohne Verschulden tritt dann die zuständige gesetzliche Unfallversicherung (i. d. R. Berufsgenossenschaft) im Rahmen der Gefährdungshaftung ein.
Verzichtet der Arbeitgeber darauf, seine Beschäftigten durch sichere Instrumente zu schützen, können die juristischen und finanziellen Folgen für den Arbeitgeber erheblich sein. Genauere Informationen können Sie hier ein Gutachten der Kanzlei Möller Theobald Jung Zenger nachlesen.

