Daumen

Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften

Das Nichteinhalten der meisten Arbeitsschutzvorschriften ist in der Regel nicht strafbewehrt, d.h. solange der Verstoß gegen die Bestimmungen keine Folgen hat und nicht von der Gewerbeaufsicht oder der zuständigen Unfallversicherung angemahnt wird, sind keine Rechtsfolgen zu befürchten.

Für den Fall eines Unfalls, der sich auf das Nichteinhalten dieser Schutzbestimmungen zurückführen lässt, sind jedoch vielfältige Folgen denkbar.

Folgen können sowohl strafrechtlicher Art (Bußgeld, Geldstrafe), als auch zivilrechtlicher (evtl. Schadenersatz) oder sozialrechtlicher Art (z.B. Regress) sein.

Haftungsmaßstab ist, ob der Unfall vorsätzlich hervorgerufen bzw. grob fahrlässig oder fahrlässig in Kauf genommen wurde. Absichtliche, also mit Vorsatz des Arbeitgebers hervorgerufene Arbeitsunfälle, dürften die absolute Ausnahme sein, im Regelfall wird der Unfall sich auf das Außerachtlassen der im Verkehr üblichen Sorgfalt, also auf Fahrlässigkeit, zurückführen lassen. Zu klären ist im Einzelfall, ob das Außerachtlassen einer Arbeitsschutzvorschrift nur fahrlässig war, oder ob die „im Verkehr übliche Sorgfalt im besonderen Maß nicht beachtet wurde", also grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Im Falle der groben Fahrlässigkeit kann die zuständige gesetzliche Unfallversicherung die für einen Unfall getätigten Aufwendungen vom versicherten Unternehmen zurückverlangen (Regress).

Ist ein Personenschaden eingetreten, kann es vorkommen, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnimmt. Lässt sich der Personenschaden auf die Nichteinhaltung von geltenden Arbeitsschutzbestimmungen zurückführen, sind Bußgelder, Geld- und sogar Freiheitsstrafen denkbar.

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